VG Wiesbaden: Tötung von Stadttauben durch Falkner unzulässig
Die 4.Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden wies mit Urteil vom 20.01.2010 die Klage eines Falkners und Jägers ab, der eine generelle Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz begehrte, um verwilderte Stadttauben töten zu können. Hierzu entwickelte er bereits einen speziellen Fangschlag, mit der die Tauben lebend gefangen werden sollten. Diese wollte er dann an seine Greifvögel und Eulen verfüttern.
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Das Gericht urteilte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis habe, da das beabsichtigte Vorgehen des Klägers gegen die Stadttauben nicht – wie vom Tierschutzgesetz (§ 11 Abs. 1 Nr. 3e TierSchG) gefordert – als Schädlingsbekämpfung einzustufen sei.
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Untersuchungen hätten gezeigt, dass durch Töten reduzierte Bestände bereits nach kurzer Zeit wieder auf die ursprünglichen Zahlen herangewachsen seien oder sogar noch zahlreicher würden. Die Tötungsmaßnahmen bewirkten lediglich eine Verjüngung der Bestände.
Gegen dieses Urteil (Az.: 4 K 1347/09.WI) hat das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.
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